Responsive image

on air: 

Sebastian Poullie
---
---
laborbefund

Aktuell: Regelungen und Studien

Coronaregeln seit dem 1. Oktober

Seit 1. Oktober gelten neue Corona-Regeln gelten. Entsprechende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hat der Bundestag beschlossen. In diesem gesetzlichen Rahmen haben die Länder alle Möglichkeiten, abgestuft auf das Infektionsgeschehen zu reagieren.

Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten seit dem 1. Oktober 2022 ?

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr.
  • FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich.

Enthält das Schutzkonzept noch Kontaktbeschränkungen?

Das Schutzkonzept bietet eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen unterhalb der Schwelle von Zugangsbeschränkungen und gar Kontaktbeschränkungen. Hier sind in der Abwägung der Risiken und der Eingriffstiefe mildere Mittel gewählt worden.

Bei einer Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag könnten allerdings weitergehende Maßnahmen ergriffen werden.

Welche Maske ist verpflichtend?

Welche Masken in welchem Fall zu tragen sind, richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift. Empfohlen werden FFP2-Masken. Sie bieten auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes einen besseren Schutz gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus.

Im Umgang mit vulnerablen Gruppen, also in Krankenhäusern und Pflegeheimen, muss deshalb eine FFP2-Maske getragen werden. Im Fernverkehr gilt dies ebenso, außer für das Personal: hier wird FFP2 empfohlen, medizinische Masken sind aber zulässig.

Falls ein Land aufgrund der Infektionslage gemäß Stufe 1 eine Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr festlegt, kann es entscheiden, welche Form von Masken vorgeschrieben werden. Gleiches gilt für Innenräume.

In Schulen können medizinische Masken verwendet werden. Ebenso können Kinder zwischen sechs und 14 Jahren medizinische Masken nutzen.

Impfungen: Wer gilt als vollständig geimpft?

Personen, die drei Einzelimpfungen haben, gelten als vollständig geimpft. Die nach zweimaligem Impfen ausgestellten Impfnachweise gelten bis zum 30. September 2022 als Nachweis einer vollständigen Impfung. Ab dem 1. Oktober 2022 ist grundsätzlich eine Auffrischungsimpfung (also eine 3. Impfung) erforderlich, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt Impfempfehlungen für Deutschland und berücksichtigt dabei nicht nur deren Nutzen für das geimpfte Individuum, sondern auch für die gesamte Bevölkerung. Die Empfehlungen der STIKO entfalten keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Bezüglich der COVID-19-Impfung empfiehlt die STIKO allen grundimmunisierten (= zweimalig geimpft bzw. einmalig geimpft in Kombination mit einer Genesung) Personen ab 12 Jahren eine Auffrischimpfung. Alle Personen ab 5 Jahren mit Vorerkrankungen inkl. Immunschwäche sollen nach der Grundimmunisierung sowohl eine erste als auch zweite Auffrischimpfung erhalten. Gesunde Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren sollen zunächst eine Impfstoffdosis erhalten. Eine Grundimmunisierung wird gesunden Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können (z.B. Menschen unter immunsuppressiver Therapie).

Wer gilt als „frisch geimpft“?

Als „frisch geimpft“ gelten diejenigen, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Wird das „Kinderkrankengeld“ weiter bezahlt?

Die Regelungen für gesetzlich Krankenversicherte zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle auch von nichterkrankten Kindern, die aufgrund von Quarantäne o.ä. zu Hause betreut werden müssen, wird bis Ablauf des 7. April 2023 verlängert. Im Jahr 2023 besteht der Anspruch auf Krankengeld längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage.

Bleibt das Recht, der Arbeit in einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bestehen?

Das Recht nach § 9 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, wird bis zum 30. April 2023 verlängert, um bei ungewisser Weiterentwicklung des Infektionsgeschehens und dadurch möglicherweise bedingter kurzfristiger Änderungen bestehender Pflegearrangements die häusliche Versorgung aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt für den Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu ebenfalls 20 Arbeitstage nach § 150 Absatz 5d SGB XI.

Was gilt für die sonstigen Akuthilfen für pflegende Angehörige und für die Sonderregelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung?

Auch die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz gelten bis 30. April 2023 weiter. Ebenso werden die Regelungen zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung – Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 und flexibler Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Absatz 5 und 5b SGB XI) – bis zum 30. April 2023 verlängert.


Vierte Imfpung?

Wem wird eine vierte Impfung empfohlen?

Aktuell wird eine zweite Auffrischungsimpfung, in Kombination mit einer Corona-Infektion und Einhaltung gewisser Mindestabstände, folgenden Personengruppen empfohlen:

  • Menschen ab 60 Jahren
  • Menschen ab 5 Jahren mit bestimmten Grunderkrankung mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe gemäß STIKO-Empfehlung oder mit Immunschwäche
  • Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen
  • Personen mit einem Risiko für einen schweren Verlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen

Ziel ist es, besonders vulnerable Personengruppen vor schweren Krankheitsverläufen und beruflich exponierte Personengruppen prioritär zu schützen. Mit der vierten Impfung soll der individuelle Schutz verbessert werden. Die 2. Booster-Impfung soll sechs Monate nach der dritten Impfe erfolgen. Eine Verkürzung des Impfabstandes auf 4 Monate ist in begründeten Fällen möglich.

Bei immungesunden Personen ist jedoch ein längerer Impfabstand für den Langzeitschutz günstiger. Ausgenommen sind Personen ab 5 Jahren mit Immunschwäche, die 2. Booster-Impfung bereits in einem Mindestabstand von drei Monaten erhalten sollen. 

Laut Empfehlung sollen alle Personengruppen die zweite Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten.

Personen ohne besondere gesundheitliche Gefährdung empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) aktuell nach erster Booster-Impfung keine vierte Impfung. 

Quelle: Bundesgesundheitsministerium


Kostenlose Bürgertests: Nicht mehr für jeden

Mehr als ein Jahr lang konnte sich jeder regelmäßig kostenlos auf Corona testen lassen. Die sogenannten «Bürgertests» kosten aber so viel Geld, dass sie nun von der Regierung deutlich eingeschränkt werden.

Seit dem 30. Juni müssen die meisten für einen Corona-Schnelltest 3 Euro zahlen.

Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:

    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung

  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

 

Bei Tests für Familienfeiern, Konzerten und anderen Innenveranstaltungen werden drei Euro fällig. Das gilt auch bei roter Corona-Warnapp oder vor privaten Treffen mit Menschen ab 60
oder mit Vorerkrankung außerhalb von Kliniken oder Pflegeeinrichtungen. Wer einen solchen Test will, muss dann auch unterschreiben, dass er zu diesem Zweck gemacht wird.
 

Die neue Testverordnung findet ihr hier.