Kurz vor Beginn der Ferienzeit gibt die Arbeitsagentur im Hochstift wichtige Hinweise: Wer arbeitslos ist und seine Bezüge behalten will, darf höchstens drei Wochen pro Jahr in Urlaub fahren. Allerdings nur, wenn die Reise mit dem Arbeitsvermittler abgesprochen ist, keine neue Stelle in Aussicht und keine Fortbildung geplant ist.
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit wird eine Urlaubsgenehmigung allerdings nur in Ausnahmefällen erteilt. Wer gegen die Regelung verstößt, bekommt während der Abwesenheit kein Geld, schon überwiesene Leistungen werden zurückgefordert.