Ein Delbrücker Kaufmann muss nicht für den finanziellen Verlust von Finanzdienstleistungen aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz entschieden. In dem Verfahren ging es um eine Summe von 160.000 Euro.
Diese Summe hatte ein Mann aus Bonn beim Devisenhandel verloren. Für diesen sogenannten „Forex-Handel“ hatte ihm der Delbrücker ein Computerprogramm geschrieben. Das Programm automatisiert den Handel mit Finanzprodukten. Beide Seiten schlossen im Jahr 2014 einen Vertrag ab. Darin wurde ausdrücklich auf einen möglichen Totalverlust des Geldes hingewiesen. Die konkreten Einstellungen, die dann zum Kauf oder Verkauf von Produkten führen, hatte der Kläger allerdings selbst vorgenommen. Der Delbrücker sei dafür nicht verantwortlich gewesen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Der abgeschlossene Vertrag zwischen beiden Seiten beinhaltete demnach nur die Installation, Überwachung und Aktualisierung der Software.