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Nachrichten aus Paderborn und Höxter

Karlsruhe | «Cum Ex»-Tagebuchstreit: Banker scheitert mit Beschwerde

Der BGH hatte schon im vergangenen Jahr entschieden: Die «Süddeutsche Zeitung» durfte aus Tagebüchern eines Bankers zitieren.

Der Kläger hatte sich mit der Beschwerde in Karlsruhe gegen die Abweisung seiner Klage auf Unterlassung durch den Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr gewendet.

Der Kläger hatte sich mit der Beschwerde in Karlsruhe gegen die Abweisung seiner Klage auf Unterlassung durch den Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr gewendet.

Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe (dpa) - Im Streit um die wörtliche Wiedergabe aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern ist der Hamburger Banker Christian Olearius am Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte, wurde eine Verfassungsbeschwerde des ehemaligen Chefs der in den «Cum-Ex»-Skandal verwickelten Hamburger Warburg Bank nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 2279/23). Mit der Beschwerde am höchsten deutschen Gericht hatte er sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Unterlassung durch den Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr gewendet.

Die Tagebücher waren im März 2018 bei einer Durchsuchung der Privaträume von Olearius beschlagnahmt worden. Durch die Aufzeichnungen waren Treffen des damaligen Hamburger Bürgermeisters und heutigen Bundeskanzlers Olaf Scholz (SPD) 2016 und 2017 mit dem Banker bekannt geworden. Die «Süddeutsche Zeitung» hatte im September 2020 auf ihrer Internetseite einen Bericht mit Zitaten aus den Tagebüchern veröffentlicht. Olearius sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt und verklagte die Zeitung.

Vor fast einem Jahr entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die wörtlichen Zitate erlaubt waren (Az. VI ZR 116/22). Die wörtliche Wiedergabe habe ein vollständiges und unverzerrtes Bild in der Berichterstattung über ein Thema ermöglicht, für das es ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben habe. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts konnte Olearius auch in seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nicht ausreichend darlegen.

© dpa-infocom, dpa:240422-99-765306/2

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